Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der kunststoffverarbeitenden Industrie
(AGB der KVI)
Unverbindliche Konditionenempfehlung des Gesamtverbandes kunststoffverarbeitende Industrie e.V. vom 29. April 2002


Die nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen für die
kunststoffverarbeitende Industrie werden vom Gesamtverband kunststoffverarbeitende
Industrie e.V., Frankfurt, unverbindlich empfohlen. Es bleibt daher den Verbandsmitgliedern und ihren Vertragsparteien unbenommen, abweichende Geschäftsbedingungen zu verwenden.

Geltungsbereich

Nachstehende Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich rechtlichen Sondervermögen.

I. Anwendung

1. Aufträge werden erst durch die Auftragsbestätigung des Lieferers verbindlich.
Änderungen und Ergänzungen sollen in Textform erfolgen. Alle Angebote sind
freibleibend, soweit sie nicht als Festangebote bezeichnet sind.

2. Diese Bedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für künftige
Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist, sofern sie dem
Besteller bei einem früher vom Lieferer bestätigten Auftrag zugegangen sind.

3. Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nicht, es sei denn, dass sie vom
Lieferer ausdrücklich anerkannt werden.

4. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen
Bedingungen hiervon nicht berührt.

II. Preise

1. Die Preise gelten im Zweifel ab Werk ausschließlich Fracht, Zoll, Einfuhrnebenabgaben und Verpackung zuzüglich Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe.

2. Ändern sich nach Abgabe des Angebotes oder nach Auftragsbestätigung bis zur
Lieferung die maßgebenden Kostenfaktoren wesentlich, so werden sich Lieferer und
Besteller über eine Anpassung der Preise und der Kostenanteile für Formen verständigen.

3. Ist die Abhängigkeit des Preises vom Teilegewicht vereinbart, ergibt sich der
endgültige Preis aus dem Gewicht der freigegebenen Ausfallmuster.

4. Der Lieferer ist bei neuen Aufträgen (= Anschlußaufträgen) nicht an vorhergehende
Preise gebunden.

III. Liefer- und Abnahmepflicht

1. Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages
erforderlichen Unterlagen, der Anzahlung und der rechtzeitigen
Materialbeistellungen, soweit diese vereinbart wurden. Mit Meldung der
Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist eingehalten, wenn sich die Versendung ohne
Verschulden des Lieferers verzögert oder unmöglich ist.

2. Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge eigenen Verschuldens des Lieferers nicht
eingehalten, so ist, falls er nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat, unter
Ausschluß weiterer Ansprüche der Besteller nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten. Die Verzugsentschädigung ist auf höchstens 5% desjenigen Teils der Lieferung begrenzt, der nicht vertragsgemäß erfolgt ist. Ein Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn sich der Besteller selbst in Annahmeverzug befindet. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.

3. Angemessene Teillieferungen sowie zumutbare Abweichungen von den Bestellmengen bis zu plus/minus 10% sind zulässig.

4. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und
Abnahmeterminen kann der Lieferer spätestens drei Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb von drei Wochen nach, ist der Lieferer berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu fordern.

5. Erfüllt der Besteller seine Abnahmepflichten nicht, so ist der Lieferer, unbeschadet
sonstiger Rechte nicht an die Vorschriften über den Selbsthilfeverkauf gebunden, kann vielmehr den Liefergegenstand nach vorheriger Benachrichtigung des Bestellers freihändig verkaufen.

6. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Lieferer, die Lieferung um die Dauer der
Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, oder wegen
des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der
höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung oder unvorhersehbare, unvermeidbare
Umstände, z. B. Betriebsstörungen, gleich, die dem Lieferer die rechtzeitige
Lieferung trotz zumutbarer Anstrengungen unmöglich machen; den Nachweis
darüber hat der Lieferer zu führen. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten
Behinderungen während eines Verzuges oder bei einem Unterlieferanten eintreten.
Der Besteller kann den Lieferer auffordern, innerhalb von zwei Wochen zu erklären,
ob er zurücktreten will, oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern will.
Erklärt er sich nicht, kann der Besteller vom nicht erfüllten Teil des Vertrages
zurücktreten.
Der Lieferer wird den Besteller unverzüglich benachrichtigen, wenn ein Fall höherer
Gewalt, wie in Absatz 1 ausgeführt, eintritt. Er hat Beeinträchtigungen des Bestellers
so gering wie möglich zu halten, ggf. durch Herausgabe der Formen für die Dauer
der Behinderung.

IV. Verpackung, Versand, Gefahrenübergang und Annahmeverzug

1. Sofern nicht anders vereinbart, wählt der Lieferer Verpackung, Versandart und
Versandweg.

2. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit dem Verlassen des Lieferwerkes
auf den Besteller über. Bei vom Besteller zu vertretenden Verzögerungen der
Absendung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über.

3. Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird die Ware auf seine Kosten gegen von
ihm zu bezeichnende Risiken versichert.

V. Eigentumsvorbehalt

1. Die Lieferungen bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher dem
Lieferer gegen den Besteller zustehender Ansprüche, auch wenn der Kaufpreis für
besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das
vorbehaltene Eigentum an den Lieferungen ( Vorbehaltsware) als Sicherung für die
Saldorechnung des Lieferers. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des
Kaufpreises eine wechselmäßige Haftung des Lieferers begründet, so erlischt der
Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als
Bezogenem.

2. Eine Be- oder Verarbeitung durch den Besteller erfolgt unter Ausschluß des
Eigentumserwerbs nach § 950 BGB im Auftrag des Lieferers; dieser wird
entsprechend dem Verhältnis des Netto-Fakturenwerts seiner Ware zum Netto-
Fakturenwert der zu be- oder verarbeitenden Ware Miteigentümer der so
entstandenen Sache, die als Vorbehaltsware zur Sicherstellung der Ansprüche des
Lieferers gemäß Absatz 1 dient.

3. Bei Verarbeitung (Verbindung/Vermischung) mit anderen, nicht dem Lieferer
gehörenden Waren durch den Besteller gelten die Bestimmungen der §§ 947, 948
BGB mit der Folge, daß der Miteigentumsanteil des Lieferers an der neuen Sache
nunmehr als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen gilt.

4. Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Besteller nur im gewöhnlichen
Geschäftsverkehr und unter der Bedingung gestattet, daß er mit seinen Kunden
ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt gemäß den Absätzen 1 bis 3 vereinbart. Zu
anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen und
Sicherheitsübereignung, ist der Besteller nicht berechtigt.

5. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller hiermit schon jetzt bis zur
Erfüllung sämtlicher Ansprüche des Lieferers, die ihm aus der Weiterveräußerung
entstehenden Forderungen und sonstigen berechtigten Ansprüchen gegen seine
Kunden mit allen Nebenrechten an den Lieferer ab. Auf Verlangen des Lieferers ist
der Besteller verpflichtet, dem Lieferer unverzüglich alle Auskünfte zu geben und
Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung der Rechte des Lieferers
gegenüber den Kunden des Bestellers erforderlich sind.

6. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller nach Verarbeitung gemäß Absatz 2 und/oder
3 zusammen mit anderen dem Lieferer nicht gehörenden Waren weiterveräußert, so
gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung gemäß Absatz 5 nur in Höhe des
Rechnungswertes der Vorbehaltsware des Lieferers.

7. Übersteigt der Wert der für den Lieferer bestehenden Sicherheiten dessen
Gesamtforderungen um mehr als 10%, so ist der Lieferer auf Verlangen des
Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Lieferers
verpflichtet.

8. Pfändungen oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware von dritter Seite sind dem
Lieferer unverzüglich anzuzeigen. Daraus entstehende Interventionskosten gehen in
jedem Fall zu Lasten des Bestellers, soweit sie nicht von Dritten getragen sind.

9. Falls der Lieferer nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen von seinem
Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme von Vorbehaltsware Gebrauch macht, ist er
berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die
Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts und insbesondere das Herausgabeverlangen stellen einen Rücktritt vom Vertrag dar. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz, insbesondere entgangenen Gewinn, bleiben vorbehalten.

VI. Mängelhaftung für Sachmängel

1. Maßgebend für Qualität und Ausführung der Erzeugnisse sind die Ausfallmuster,
welche dem Besteller auf Wunsch vom Lieferer zur Prüfung vorgelegt werden. Der
Hinweis auf technische Normen dient der Leistungsbeschreibung und ist nicht als
Beschaffenheitsgarantie auszulegen.

2. Wenn der Lieferer den Besteller außerhalb seiner Vertragsleistung beraten hat,
haftet er für die Funktionsfähigkeit und die Eignung des Liefergegenstandes nur bei
ausdrücklicher vorheriger Zusicherung.

3. Mängelrügen sind unverzüglich schriftlich geltend zu machen. Bei versteckten
Mängeln ist die Rüge unverzüglich nach Feststellung zu erheben. In beiden Fällen
verjähren, soweit nichts anderes vereinbart, alle Mängelansprüche zwölf Monate
nach Gefahrenübergang. Soweit das Gesetz gem. § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, 479
Abs. 1 BGB und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten
diese.

4. Bei begründeter Mängelrüge – wobei die vom Besteller schriftlich freigegebenen
Ausfallmuster die zu erwartende Qualität und Ausführung bestimmen – ist der
Lieferer zur Nacherfüllung verpflichtet. Kommt er dieser Verpflichtung nicht innerhalb
angemessener Frist nach oder schlägt eine Nachbesserung trotz wiederholten
Versuchs fehl, ist der Besteller berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom
Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche, insbesondere
Aufwendungsersatz- oder Schadensersatzansprüche wegen Mangel- oder
Mangelfolgeschäden, bestehen nur im Rahmen der Regelungen zu VII. Ersetzte
Teile sind auf Verlangen an den Lieferer unfrei zurückzusenden.

5. Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung haben den Verlust
aller Mängelansprüche zur Folge. Nur zur Abwehr unverhältnismäßig großer
Schäden oder bei Verzug der Mängelbeseitigung durch den Lieferer ist der Besteller
berechtigt, nach vorheriger Verständigung des Lieferers nachzubessern und dafür
Ersatz der angemessenen Kosten zu verlangen.

6. Verschleiß oder Abnutzung durch vertragsgemäßen Gebrauch zieht keine
Gewährleistungsansprüche nach sich.

7. Rückgriffsansprüche gem. §§ 478, 479 BGB bestehen nur, sofern die
Inanspruchnahme durch den Verbraucher berechtigt war und nur im gesetzlichen
Umfang, nicht dagegen für nicht mit dem Lieferer abgestimmte Kulanzregelungen
und setzen die Beachtung eigener Pflichten des Rückgriffsberechtigten,
insbesondere die Beachtung der Rügeobliegenheiten, voraus.

VII. Allgemeine Haftungsbeschränkungen

In allen Fällen, in denen der Lieferer abweichend von den vorstehenden Bedingungen
auf Grund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlagen zum Schadens- oder
Aufwendungsersatz verpflichtet ist, haftet er nur, soweit ihm, seinen leitenden
Angestellten oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, oder eine Verletzung
von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt. Unberührt bleibt die
verschuldensunabhängige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung
für die Erfüllung einer Beschaffenheitsgarantie. Unberührt bleibt auch die Haftung für die
schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; die Haftung ist insoweit jedoch
außer in den Fällen des S. 1 auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden
beschränkt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den
vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

VIII. Zahlungsbedingungen

1. Sämtliche Zahlungen sind in € (EURO) ausschließlich an den Lieferer zu leisten.

2. Falls nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis für Lieferungen oder sonstige
Leistungen zahlbar mit 2% Skonto innerhalb 14 Tagen sowie ohne Abzug innerhalb
30 Tagen nach Rechnungsdatum. Eine Skontogewährung hat den Ausgleich aller
früher fälligen, unstrittigen Rechnungen zur Voraussetzung. Für eventuelle
Zahlungen mit Wechsel wird kein Skonto gewährt.

3. Bei Überschreitung des vereinbarten Zahlungstermines werden Zinsen in Höhe des
gesetzlichen Zinssatzes von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
der EZB berechnet, sofern der Lieferer nicht einen höheren Schaden nachweist.
Dem Besteller bleibt der Nachweis eines niedrigeren Schadens vorbehalten.

4. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln bleibt vorbehalten. Schecks und
rediskontfähige Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen, sämtliche damit
verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.

5. Der Besteller kann nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen,
wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

6. Die nachhaltige Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche
ernste Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers begründen, haben die sofortige
Fälligkeit aller Forderungen des Lieferers zur Folge. Darüber hinaus ist der Lieferer in
diesem Fall berechtigt, für noch offenstehende Lieferungen Vorauszahlungen zur
verlangen sowie nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag
zurückzutreten.

IX. Formen (Werkzeuge)

1. Der Preis für Formen enthält auch die Kosten für einmalige Bemusterung, nicht
jedoch die Kosten für Prüf- und Bearbeitungsvorrichtungen sowie für vom Besteller
veranlaßte Änderungen. Kosten für weitere Bemusterungen, die der Lieferer zu
vertreten hat, gehen zu seinen Lasten.

2. Sofern nicht anders vereinbart, ist und bleibt der Lieferer Eigentümer der für den
Besteller durch den Lieferer selbst oder einen von ihm beauftragten Dritten
hergestellten Formen. Formen werden nur für Aufträge des Bestellers verwendet,
solange der Besteller seinen Zahlungs- und Abnahmeverpflichtungen nachkommt.
Der Lieferer ist nur dann zum kostenlosen Ersatz dieser Formen verpflichtet, wenn
diese zur Erfüllung einer dem Besteller zugesicherten Ausbringungsmenge
erforderlich sind. Die Verpflichtung des Lieferers zur Aufbewahrung erlischt zwei
Jahre nach der letzten Teile-Lieferung aus der Form und vorheriger
Benachrichtigung des Bestellers.

3. Soll vereinbarungsgemäß der Besteller Eigentümer der Formen werden, geht das
Eigentum nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises für sie auf ihn über. Die
Übergabe der Formen an den Besteller wird durch die Aufbewahrung zugunsten des
Bestellers ersetzt. Unabhängig von dem gesetzlichen Herausgabeanspruch des
Bestellers und von der Lebensdauer der Formen ist der Lieferer bis zur Beendigung
des Vertrages zu ihrem ausschließlichen Besitz berechtigt. Der Lieferer hat die
Formen als Fremdeigentum zu kennzeichnen und auf Verlangen des Bestellers auf
dessen Kosten zu versichern.

4. Bei bestellereigenen Formen gemäß Absatz 3 und/oder vom Besteller leihweise zur
Verfügung gestellten Formen beschränkt sich die Haftung des Lieferers bezüglich
Aufbewahrung und Pflege auf die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten. Kosten
für die Wartung und Versicherung trägt der Besteller. Die Verpflichtungen des
Lieferers erlöschen, wenn nach Erledigung des Auftrages und entsprechender
Aufforderung der Besteller die Formen nicht binnen angemessener Frist abholt.
Solange der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht in vollem Umfange
nachgekommen ist, steht dem Lieferer in jedem Fall ein Zurückbehaltungsrecht an
den Formen zu.

X. Materialbeistellungen

1. Werden Materialien vom Besteller geliefert, so sind sie auf seine Kosten und Gefahr
mit einem angemessenen Mengenzuschlag von mindestens 5% rechtzeitig und in
einwandfreier Beschaffenheit anzuliefern.

2. Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen verlängert sich die Lieferzeit
angemessen. Außer in Fällen höherer Gewalt trägt der Besteller die entstehenden
Mehrkosten auch für Fertigungsunterbrechungen.

XI. Gewerbliche Schutzrechte und Rechtsmängel

1. Hat der Lieferer nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter Verwendung von
beigestellten Teilen des Bestellers zu liefern, so steht der Besteller dafür ein, daß
Schutzrechte Dritter im Bestimmungsland der Ware hierdurch nicht verletzt werden.
Der Lieferer wird den Besteller auf ihm bekannte Rechte hinweisen. Der Besteller hat
den Lieferer von Ansprüchen Dritter freizustellen und den Ersatz des entstandenen
Schadens zu leisten. Wird diesem die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten
unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagt, so ist der Lieferer –
ohne Prüfung der Rechtslage – berechtigt, die Arbeiten bis zur Klärung der
Rechtslage durch den Besteller und den Dritten einzustellen. Sollte dem Lieferer
durch die Verzögerung die Weiterführung des Auftrages nicht mehr zumutbar sein,
so ist er zum Rücktritt berechtigt.

2. Dem Lieferer überlassene Zeichnungen und Muster, die nicht zum Auftrag geführt
haben, werden auf Wunsch zurückgesandt; sonst ist er berechtigt, sie drei Monate
nach Abgabe des Angebotes zu vernichten. Diese Verpflichtung gilt für den Besteller
entsprechend. Der zur Vernichtung Berechtigte hat den Vertragspartner von seiner
Vernichtungsabsicht rechtzeitig vorher zu informieren.

3. Dem Lieferer stehen die Urheber- und ggf. gewerbliche Schutzrechte, insbesondere
alle Nutzungs- und Verwertungsrechte an den von ihm oder von Dritten in seinem
Auftrag gestalteten Modellen, Formen und Vorrichtungen, Entwürfen und
Zeichnungen zu.

4. Sollten sonstige Rechtsmängel vorliegen, gilt für diese Nr. VI. entsprechend.

XII. Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Erfüllungsort ist der Ort des Lieferwerkes.

2. Gerichtsstand ist nach Wahl des Lieferers dessen Firmensitz oder der Sitz des
Bestellers auch für Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozesse.

3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der
Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den nationalen
Warenkauf (BGBl 1989 S. 586) für die Bundesrepublik Deutschland (BGBl 1990 S.
1477) ist ausgeschlossen.